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Umsatzsteuer | Widerspruch des Empfängers gegen Gutschrift
Bei einer Gutschrift des Leistungsempfängers verliert die Gutschrift bei einem wirksamen Widerspruch des Empfängers (§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG) ihre Wirkung als Rechnung nicht rückwirkend, sondern von diesem Zeitpunkt an. Der Empfänger kann zumindest bis zum Ablauf der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren gemäß § 195 BGB, unabhängig von Steuerfestsetzungen oder -erstattungen, ohne Angabe von Gründen den Gutschriftdokumenten widersprechen. Ob der Widerspruch berechtigt ist, muss zwischen den Beteiligten vor den Zivilgerichten geklärt werden.
infoCenter, Rechnungen und Gutschriften, NWB KAAAC-40697.