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Berufsrecht | Mehrheit von Patentanwälten in Rechtsanwaltsgesellschaft ist unzulässig
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, können als Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen werden (§ 59c Abs. 1 BRAO). In diesen muss die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte Rechtsanwälten zustehen und die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Rechtsanwälte sein (§ 59e Abs. 2 Satz BRAO, § 59f Abs. 1 Satz 2 BRAO). Deshalb kann eine GmbH, bei der die Mehrheit der Geschäfts- und Stimmanteile Patentanwälten zusteht oder deren Geschäftsführer mehrheitlich Patentanwälte sind, die nicht zugleich Rechtsanwälte sind, nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden. Diese Beschränkungen sind mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) vereinbar, da es sich um sog. Berufsausübungsregelungen handelt, die dem sog. Rechtssatzvorbehalt (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) und dem V...