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Einkommensteuer; | Progressionsvorbehalt bei zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht
Mit Vfg. v. (St - 414 - S 2295 - 1/97) weist die OFD Berlin darauf hin, daß für die Fälle, in denen ein Stpfl. nicht während des gesamten Kalenderjahres unbeschränkt steuerpflichtig ist, z. B. wegen Zuzugs nach oder Wegzugs aus Deutschland, ausländische Einkünfte, die im betroffenen VZ nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, ab VZ 1996 im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind. Dieses gilt unabhängig davon, ob der Stpfl. außerhalb des Zeitraums der unbeschränkten Steuerpflicht inländische Einkünfte i. S. des § 49 EStG bezogen hat und damit beschränkt steuerpflichtig oder mangels inländischer Einkünfte nicht steuerpflichtig ist (§ 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG). Aufgrund der kontroversen Diskussion in der Fachliteratur bzgl. der Anwendung des Progressionsvorbehalts soll eine höchstrichterliche Entsche...