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Allgemeines; | Empfängerbenennung bei Einschaltung liechtensteinischer Domizilgesellschaft
(1) Leistet ein Stpfl. Zahlungen an eine in Liechtenstein ansässige Domizilgesellschaft für Leistungen, die diese mangels eigenen fach- und branchenkundigen Personals nicht selbst erbringen kann, so ist Empfänger i. S. des § 160 AO 1977 nicht die Domizilgesellschaft, sondern derjenige, an den diese die Gelder weitergeleitet hat (Anschluß an , BStBl 1987 II S. 481). Dieser kann, muß aber nicht, Gesellschafter der liechtensteinischen Domizilgesellschaft sein (Abgrenzung zu , BFH/NV 1995 S. 2). (2) Die Aufforderung des FA an den Stpfl., den unter Nr. 1 genannten Empfänger zu benennen, ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn für den Stpfl. bei vernünftiger Beurteilung der Umstände erkennbar gewesen ist, daß die von der Domizilgesellschaft angebotenen Leistungen nicht von der...