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Steuerrecht; | Mehrwertsteuerbefreiung für Einrichtungen ohne Gewinnstreben
Mit hat der EuGH die Rs. C-149/97 wie folgt entschieden: Eine Einrichtung, die Ziele ”de nature syndicale” verfolgt, i. S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. 1 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates v. 17. 5. 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage bezeichnet eine Organisation, deren Hauptziel die Verteidigung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder — unabhängig davon, ob es sich dabei um Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angehörige freier Berufe oder Personen handelt, die eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit ausüben — und deren Vertretung gegenüber betroffenen Dritten einschließlich staatlicher Stellen ist (EuGH-Bull. 27/98 S. 18 f.).