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Frankreich; | Anforderungen an Rechnungsstellung bei Importen
Das höchste französische Gericht hat mit Urteil v. 18. 6. 1998 entschieden, daß Art. 31 der Verordnung Nr. 86-1243 v. 1. 12. 1986 über die Preis- und Wettbewerbsfreiheit auf den Importeur Anwendung findet. Infolgedessen macht sich der Importeur strafbar, wenn er von seinem ausländischen Lieferanten keine Rechnung, die alle in dem o. g. Artikel aufgelisteten erforderlichen Angaben enthält, verlangt. Die Tatsache, daß der ausländische Lieferant seinem inländischen Recht unterliegt, ist unerheblich. Art. 31 enthält folgende erforderliche Angaben: Name und Anschrift der Parteien; Zeitpunkt des Verkaufs (oder der Dienstleistung); Menge, genaue Bezeichnung und Einzelpreis zzgl. USt der verkauften Produkte (oder der Dienstleistungen); jeder Preisnachlaß, der im Zeitpunkt des Verkaufs (oder der Di...