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Verlust aus der Veräußerung eines der Gesellschaft gewährten Darlehens als nachträgliche Anschaffungskosten
Fällt der Gesellschafter mit einem Darlehen aus, das er der Kapitalgesellschaft vor Eintritt der Krise unter Vereinbarung eines Rangrücktritts gegenüber bestimmten Gläubigern der Gesellschaft sowie des Verzichts auf eine vorzeitige Kündigung des Darlehens gewährt hat, so ist nicht von einem im Rahmen von § 17 Abs. 2 EStG i. H. des Nennwerts des Darlehens zu nachträglichen Anschaffungskosten führenden „krisenbestimmten Darlehen” auszugehen (Bezug: § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG 2002; § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Der BFH entschied zum Streitjahr 2002 und damit zur Rechtslage vor Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts (§ 32a, § 32b GmbHG) durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG). Von einem krisenbestimmten Darlehen geht der BFH aus, wenn der Gesellschafter schon vor Eintritt der finanziellen Krise der Kap...