BFH Beschluss v. - VII B 31/11

Anmeldung einfuhrabgabenpflichtiger Waren durch den Schiffskapitän

Gesetze: ZK Art. 5, ZK Art. 40, ZK Art. 82 Abs. 2, ZK Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a, ZK Art. 204 Abs. 3, ZollV § 11 Abs. 1, ZollV § 14 Abs. 1, ZollV § 14 Abs. 3

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Nachdem der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am als Kapitän eines Frachtschiffs in den Hafen X eingelaufen war, meldete er mit einer Erklärung über die vorhandenen Schiffsvorräte u.a. Zigaretten, Spirituosen und Schaumwein an. Der vom Kläger unterzeichnete Vordruck enthielt den Hinweis, dass die Schiffsvorräte nicht mehr abgabenfrei verwendet werden dürften, sobald sich das Schiff vier Wochen in demselben Hafen aufhalte (§ 14 Abs. 3 der Zollverordnung—ZollV—); in diesem Fall habe der Schiffsführer die Schiffsvorräte der zuständigen Zollstelle anzuzeigen.

2 Nachdem innerhalb der folgenden vier Wochen die Wiederausfuhr der Waren beim zuständigen Zollamt nicht angezeigt worden war, wurden die angemeldeten Schiffsvorräte vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt —HZA—) überprüft, sichergestellt und die entsprechenden Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern) gegen den Kläger festgesetzt.

3 Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der der Kläger geltend machte, bereits am seinen Urlaub angetreten zu haben und nach dem Ende des Urlaubs am für ein Jahr arbeitslos gewesen zu sein, wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass es sich bei den angemeldeten Waren um sog. Mund- und Schiffsvorrat gehandelt habe, der gemäß § 14 Abs. 1 ZollV einfuhrabgabenfrei in den deutschen Teil des Zollgebiets der Union verbracht werden dürfe, mit seiner Anmeldung zollrechtlich in den freien Verkehr zur besonderen Verwendung übergeführt werde und unter zollamtlicher Überwachung bleibe. Die Einfuhrabgabenschuld sei im Streitfall nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex (ZK) entstanden, da die Waren weder innerhalb der vorgeschriebenen vier Wochen wieder ausgeführt noch zu einem anderen Zollverfahren angemeldet und somit die sich aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der besonderen Verwendung ergebenden Pflichten nicht erfüllt worden seien. Der Kläger sei gemäß Art. 204 Abs. 3 ZK Abgabenschuldner, weil er die Waren zur besonderen Verwendung angemeldet habe und ihm deshalb die sich aus diesem Zollverfahren ergebenden Pflichten oblegen hätten. Von der Möglichkeit, sich während seines Urlaubs bei der Wahrnehmung der zollrechtlich Pflichten vertreten zu lassen, habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht.

4 Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—) stützt.

5 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe schon nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.

6 1. Die von der Beschwerde bezeichnete Frage, ob ein gesetzlicher Vertreter wie im Streitfall der Kläger als Schiffskapitän, der ein Zollverfahren eröffnet hat, auch dann für die ordnungsgemäße Beendigung des Zollverfahrens verantwortlich ist, wenn er im Zeitpunkt der abzugebenden Erklärung nicht mehr gesetzlicher Vertreter ist, ist nicht klärungsfähig, weil sie sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellte. Der Kapitän eines Schiffs ist nicht gesetzlicher Vertreter des Schiffseigners und ist deshalb —anders als die Beschwerde meint— rechtlich nicht mit dem Geschäftsführer einer GmbH vergleichbar.

7 Als Schiffsführer war der Kläger Verbringer der Waren und damit gemäß Art. 40 ZK gestellungspflichtig (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom C-238/02 —Viluckas und Jonusas—, Slg. 2004, I-2141 Rz 23, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern —ZfZ— 2004, 159). Er war berechtigt, eine Zollanmeldung abzugeben (Art. 64 ZK), und er hat —wovon das FG offenbar ausgegangen ist— diese Anmeldung im eigenen Namen und nicht im Namen des Schiffseigners abgegeben (Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 ZK). Es mag zweifelhaft sein, ob diese Auffassung des FG einer rechtlichen Prüfung standhielte; grundsätzliche, im allgemeinen Interesse klärungsbedürftige Rechtsfragen ergeben sich insoweit jedoch nicht.

8 Ist aber mit dem FG davon auszugehen, dass der Kläger mit der Erklärung über die Schiffsvorräte diese im eigenen Namen zur Überführung in den freien Verkehr zur besonderen Verwendung angemeldet hat (§ 11 Abs. 1 ZollV), stellt sich die Frage der Beschwerde, ob ein gesetzlicher Vertreter, der ein Zollverfahren eröffnet hat, für dessen ordnungsgemäße Beendigung verantwortlich bleibt, auch wenn seine Vertreterstellung nicht mehr besteht, nicht.

9 2. Aus den weiteren rechtlichen Folgerungen des FG, dass dem Kläger somit die Pflichten des Verfahrens der besonderen Verwendung oblagen und er deshalb nach Art. 204 Abs. 3 ZK Schuldner der gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK entstandenen Einfuhrabgaben ist, ergeben sich keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfragen. Dies gilt auch, soweit man der Beschwerdebegründung die sinngemäß bezeichnete Frage entnehmen wollte, ob der Schiffsführer, der Schiffsvorräte zur Überführung in den freien Verkehr zur besonderen Verwendung angemeldet hat, der sich aus diesem Verfahren ergebenden zollrechtlichen Pflichten ledig wird, sobald er die Funktion als Schiffsführer nicht mehr bekleidet. Denn diese Frage lässt sich nur so beantworten, wie es das FG im Ergebnis getan hat.

10 Die sich aus einem Zollverfahren ergebenden Pflichten obliegen dem Zollanmelder persönlich und nicht lediglich als Inhaber einer bestimmten Funktion, in der er die zollrechtliche Erklärung abgegeben hat. Deshalb hilft im Streitfall auch nicht der Hinweis der Beschwerde auf § 2 Abs. 3 des Seemannsgesetzes (SeemG), der die zur Wahrnehmung der Pflichten des Kapitäns berufenen Vertreter benennt, falls dieser verhindert ist. Die Frage, ob die sich aus dem Verfahren der besonderen Verwendung ergebenden zollrechtlichen Pflichten des Zollanmelders für den Fall seiner Verhinderung von anderen Personen zu erfüllen sind bzw. erfüllt werden können, ist nicht nach dem SeemG, sondern nach den unionsrechtlichen Zollvorschriften zu beantworten. Diese sehen jedoch nicht vor, dass derjenige, der später bei einem Arbeitgeber die Funktion des früheren Zollanmelders übernimmt, automatisch auch in dessen zollrechtliche Pflichtenstellung einrückt. Das Zollrecht erlaubt insoweit lediglich, dass sich jedermann gegenüber den Zollbehörden bei der Vornahme das Zollrecht betreffender Verfahrenshandlungen vertreten lassen kann (Art. 5 Abs. 1 ZK) und dass die Rechte und Pflichten aus dem Zollverfahren der besonderen Verwendung im Einvernehmen mit der zuständigen Zollbehörde auf andere Personen übertragen werden (Art. 82 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 ZK). Im Streitfall ist indes von keiner dieser Möglichkeiten Gebrauch gemacht worden.

11 3. Die ordnungsgemäße Erhebung einer Divergenzrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. Beschlüsse des , BFH/NV 2002, 1482, und vom X B 103/02, BFH/NV 2004, 180). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Es ist darüber hinaus auch nicht erkennbar, dass sich aus dem Senatsurteil vom VII R 76/00 (BFH/NV 2002, 685; ZfZ 2002, 166), auf das sich die Beschwerde beruft, für den Streitfall rechtlich Erhebliches herleiten ließe. Jene Entscheidung betraf den Fall eines Lieferanten unversteuerten Schiffsbedarfs, der diesen nicht berechtigten Personen geliefert hatte, und (u.a.) die Frage, ob der Kapitän, der bereits eine andere Verwendung erhalten hatte, diese unzulässige Lieferung durch nachträgliches Unterzeichnen der Lieferzettel genehmigen konnte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 80 Nr. 1
YAAAD-96897