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Bilanzierungshilfen
Bilanzierungshilfen sind Bilanzposten, deren Ansatzerlaubnis oder -befreiung zu einer Abweichung von den generellen handelsrechtlichen Normen führt. Bilanzierungshilfen dürfen nicht verwechselt werden mit Bilanzierungswahlrechten. Letztere gelten für eine Reihe von Vermögensgegenständen oder Schulden. Im Falle der Bilanzierungshilfen liegen dagegen keine Vermögensgegenstände oder Schulden vor. Sie sind ein Instrument der Bilanzpolitik, das den Ansatz zusätzlicher Bilanzposten ermöglicht, mit deren Hilfe das auszuweisende Jahresergebnis positiv oder negativ beeinflusst werden kann. Neben den in den §§ 269 und 274 Abs. 2 HGB ausdrücklich als Bilanzierungshilfen bezeichneten Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs und der aktiven Steuerabgrenzung sieht das HGB als weitere Bilanzierungshilfen das Disagio (§ 250 Abs. 3 HGB) und den derivativen Firmenwert (§ 255 Abs. 4 HGB) vor.
I. Sachverhalte
1. Grundschuld
Die GmbH hat zum eine Grundschuld in Höhe von 300 000 € mit einer Laufzeit von zehn Jahren bei 6 % Zinsen aufgenommen. Bei der Auszahlung wurde ein Damnum von 12 000 € vereinbart.
2. Firmenwert
Im Rahmen der Erweiterung des Geschäftsbetriebs hat die...