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Entgeltlicher Erwerb „gebrauchter” Lebensversicherungen
Kaufpreis stellt Anschaffungskosten dar
Mit Urteil v. - VIII R 46/09 NWB HAAAD-92623 hat der BFH entschieden, dass der vom Erwerber einer „gebrauchten” Kapitallebensversicherung gezahlte Kaufpreis Anschaffungskosten i. S. des § 255 Abs. 1 HGB darstellt und die bis zum Erwerbszeitpunkt aufgelaufenen außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen weder negative Einnahmen aus Kapitalvermögen noch vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind.
I. Problemstellung
Nach ständiger BFH-Rechtsprechung sind Werbungskosten – über den unmittelbaren Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus – alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger und im Rahmen der Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG) zu erfassender Einnahmen veranlasst sind, d. h. zu einer dieser Einkunftsarten in einem steuerrechtlich anzuerkennenden Zurechnungszusammenhang stehen. Ausschlaggebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments, zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Grundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre ( - nv - NWB VAAAA-66216). Demgemäß mindern – anders als Finanzierungs- und Finanzierungsnebenkosten – Gebühren für den Erwerb nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter, die der Erzielung von Überschusseinkünften dienen, nur nach Maßgabe der Sonderregelungen der