Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Buchführung im Zusammenhang mit Auslandsbetriebsstätten
I. Grundlagen
Eine Betriebsstätte eines deutschen Unternehmens im Ausland bildet trotz organisatorischer Verselbständigung der ausländischen Einheit eine
rechtliche und wirtschaftliche Einheit
mit dem deutschen Unternehmen. Der im Inland gelegene Teil des Unternehmens (Stammhaus) und die im Ausland befindliche Betriebsstätte bilden ein untrennbares Ganzes (Gesamtunternehmen); sie sind Bestandteil eines einheitlichen, im Inland ansässigen Unternehmens (vgl. Kluge, Das Internationale Steuerrecht, 4. Aufl., München 2000, S. 224). Da es sich um ein einheitliches Unternehmen handelt, umfasst die
Pflicht zur Buchführung und Bilanzierung
gem. § 238 HGB auch das ausländische Betriebsstättenvermögen des inländischen Unternehmens. Über die Geschäfte ausländischer Betriebsstätten ist nach deutschem Handelsrecht ordnungsgemäß Buch zu führen (Kluge, a. a. O., S. 224). Gem. §§ 140, 141 AO sind die handelsrechtlichen Aufzeichnungen auch für steuerliche Zwecke maßgebend. Das Ergebnis der ausländischen Betriebsstätte fließt, da grundsätzlich keine getrennten Buchführungen vorgeschrieben sind, in das handels- und steuerrechtliche Ergebnis des inländischen Stammhauses ein.
Aufgrund des Betreibens einer...