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Buchführung | Zur Buchführungspflicht eines gewerblichen Grundstückshandels
Ein gewerblicher Grundstückshandel ist nur dann buchführungspflichtig gemäß § 238 HGB in Verbindung mit § 140 AO, wenn er nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert. Dies ist nach dem FG Berlin-Brandenburg anhand folgender Kriterien zu prüfen:
Umfang der An- und Verkaufgeschäfte sowie deren Komplexität (z. B. Marktbeobachtung, Akquisition von Kunden),
Umfang der Baumaßnahmen während der Besitzzeit der Immobilien,
Komplexität der Finanzierung (Anzahl der Kredite und Umfang der Annuitäten),
Anzahl des Personals und Umfang der geschäftlichen Kontakte.
[i]Keine Buchführungspflicht Im Streitfall war eine Buchführungspflicht zu verneinen, da die Klägerin, eine GbR, in vier Jahren insgesamt nur neun Objekte verkauft hatte, kein Personal beschäftigte, für die Verkäufe einen Makler bea...