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FG München Urteil v. - 14 K 145/10

Gesetze: StromStG § 9 Abs. 3, StromStG § 9 Abs. 4, StromStG § 9 Abs. 6 S. 2, StromStG § 2 Nr. 3, StromStG § 2 Nr. 4

Stromsteuervergünstigung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes

rechtliche Selbständigkeit eines Subunternehmers im Stromsteuerrecht, Werkvertrag

Leitsatz

1. Die Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und damit die Steuerbegünstigung des § 9 Abs. 3 StromStG knüpft nicht an den Verbrauch, sondern an den Verbraucher an.

2. Ob ein mittels Werkvertrags in den Produktionsprozess eines Unternehmens des Produzierenden Gewerbes eingebundener Subunternehmer selbst als „kleinste selbständige Einheit” i. S. v. § 2 Nrn. 3 und 4 StromStG anzusehen ist, ist allein unter Anknüpfung an formale Gesichtspunkte wie die Rechtsform zu ermitteln.

3. Verfügt der rechtlich selbstständige (im Streitfall ausländische) Subunternehmer selbst nicht über eine Genehmigung zur steuerbegünstigten Stromentnahme, so ist eine vergünstigte Entnahme desjenigen Stroms, den das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Rahmen der Durchführung des Werkvertrags an den Subunternehmer weitergibt, nicht zulässig.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
LAAAD-96388

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€5,00
Nutzungsdauer:
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FG München, Urteil v. 21.09.2011 - 14 K 145/10

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