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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 1 K 1082/10

Gesetze: StromStG § 2 Nr. 3, StromStG § 2 Nr. 4, StromStG § 9 Abs. 3, StromStG § 9 Abs. 4, StromStG § 5 Abs. 1

Keine steuerbegünstigte Entnahme von Strom bei Betrieb der Werkskantine eines Unternehmens des Produzierenden Gewerbes durch ein eigenständiges Dienstleistungsunternehmen

Leitsatz

1. Gemäß § 9 Abs. 3 StromStG in der im Streitjahr 2006 geltenden Fassung darf der Wirtschaftszweig des Produzierenden Gewerbes Strom nur für „eigenbetriebliche Zwecke” steuerbegünstigt beziehen.

2. Zu den „eigenbetrieblichen Zwecken” gehört nicht die Verwendung des Stroms durch ein anderes Unternehmen, das aufgrund vertraglicher Regelung in den Räumlichkeiten des Unternehmens des Produzierenden Gewerbes für dieses tätig wird (im Streitfall als Kantinenbetreiber).

3. Eine Stromentnahme liegt immer dann vor, wenn elektrische Energie dem Netz oder der Leitung entnommen und in andere Energie (Wärme, Licht, Bewegung) umgewandelt wird. Dann liegt auch stets Letztverbrauch von Strom vor.

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 12 Nr. 18
DStRE 2014 S. 942 Nr. 15
XAAAE-50988

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.10.2013 - 1 K 1082/10

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