Zur Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus Erbbauzinsen bei unwiderruflicher Abtretung aller Einkünfte
aus dem Grundstück für die Dauer des Fortbestehens einer Ehe an den Nichteigentümerehegatten
Leitsatz
Für die Zuordnung von Einkünften bei Eheleuten, die zusammen veranlagt werden, besteht grundsätzlich keine Beschwer; eine
Klage mit dem Ziel einer abweichenden Zuordnung ist grundsätzlich unzulässig.
Zu den Fällen, in denen eine Beschwer und eine Klage auf abweichende Zuordnung ausnahmsweise zulässig ist.
Erbbauzins gehört zu den Einkünften aus VuV. VuV-Einkünfte erzielt derjenige, der in Ausübung seiner Rechte die entgeltliche
Nutzung des Grundstücks an einen anderen überlässt.
Das dingliche Nutzungsrecht „Erbbauzins” kann nur der Eigentümer des Grundstücks einräumen, es kann nicht aufgrund eines
obligatorischen oder dinglichen Nutzungsrechts von einem Nutzungsberechtigten gewährt werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): SAAAD-96377
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 01.09.2011 - 10 K 143/10
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