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Verdeckte Gewinnausschüttung zu Gunsten eines Nichtgesellschafters
Ertrag- und schenkungsteuerliche Implikationen
Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) können nur dann vorliegen, wenn die verhinderte Vermögensmehrung oder die Vermögensminderung gesellschaftsrechtlich bedingt ist. Sie können jedoch nicht nur zu Gunsten eines Gesellschafters, sondern auch zu Gunsten eines Nichtgesellschafters erfolgen. Die Voraussetzungen, unter denen auch eine nicht betrieblich bedingte Begünstigung eines Dritten die Rechtsfolgen einer vGA auslöst, sind teilweise ungeklärt. Dies gilt auch für die damit verbundenen ertrag- und vor allem schenkungsteuerlichen Implikationen. Diese Lücke schließt der nachfolgende Beitrag.
I. Wesensmerkmale der verdeckten Gewinnausschüttung
Bekanntlich liegt eine vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nur dann vor, wenn z. B. durch die Zahlung eines überhöhten Kaufpreises durch die Gesellschaft eine Vermögensminderung oder z. B. aufgrund der Vereinbarung eines zu niedrigen Verkaufspreises zulasten der Gesellschaft eine verhinderte Vermögensmehrung auf Gesellschaftsebene vorliegt, die sich auf den Unterschiedsbetrag i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirkt, gesellschaftsrechtlich veranlasst ist und nicht auf einem ordentlichen Gewinnverteilungsbeschluss beruht.
Nach ständiger Rechtsprechung des B...