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Außergewöhnliche Belastungen
Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Härtefällen im Privatbereich
Die Einkommensteuer bemisst sich nach den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen und damit generell nach seiner Leistungsfähigkeit. Das EStG sieht dabei auch für Aufwendungen, die im Privatbereich des Steuerpflichtigen anfallen und für ihn eine Härte darstellen, steuerliche Ermäßigungen vor. Auf sie hat der Steuerpflichtige – im Gegensatz zu den Ermessensvorschriften der § 163 AO (abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen) und § 227 AO (Erlass aufgrund Unbilligkeit) – einen gesetzlichen Rechtsanspruch. Der nachfolgende Beitrag zeigt die steuerliche Berücksichtigung individuell anfallender Härten, aber auch besonderer Härtefälle, die typisierend im Rahmen des § 33a EStG geregelt sind, auf.
I. Allgemeine außergewöhnliche Belastungen
1. Allgemeines
Um den unterschiedlichen außergewöhnlichen Belastungen, die keine schematisierte Regelung ermöglichen, Rechnung tragen zu können, beinhaltet § 33 EStG lediglich eine allgemein gehaltene Begriffsbestimmung. Demnach fallen in den Bereich des § 33 EStG nur die außergewöhnlichen Belastungen, die nicht im Rahmen der §§ 33a bis 33b EStG berücksichtigt werden können bzw. die aufgrund der Inanspruchnahme des nach § 33b Abs. 1 und 6 EStG möglichen Wahlrechts nach abzuziehen sind. Dies bedeutet, dass der Abzug nach