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Kein Fortfall der befristeten Vertreterstelle bei nur „virtueller” Umverteilung von Aufgaben
Der Arbeitgeber muss den Kausalzusammenhang zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung einer Vertretungskraft darlegen. Dabei muss, z. B. durch Angaben im Arbeitsvertrag, deutlich werden, dass er den Einsatz des Vertreters dem Ausfall der Stammkraft gedanklich zugeordnet hat. Soll die Vertretungsstelle durch Neuzuschnitt der Aufgaben entfallen, bleibt der Arbeitgeber in der Beweispflicht. An einer tatsächlichen Neuverteilung der Arbeitsaufgaben fehlt es jedenfalls, wenn ein mehrfach befristet Beschäftigter mit Abschluss des letzten Arbeitsvertrags seine bisherigen Arbeitsaufgaben fortführt. Dann ist unerheblich, ob bei anderen Beschäftigten im Rahmen einer behaupteten mittelbaren Vertretung tatsächlich eine Umorganisation von Aufgaben stattfindet. In d...