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Offenlegungspflicht von inländischen Zweigniederlassungen
I. Sachverhalt
Ein deutscher Konzern in der Baubranche hat ein Tochterunternehmen in der Rechtsform einer Kft. in Ungarn , welches wiederum eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung in Deutschland besitzt. Diese wird Ende November 2011 aufgegeben und auch im Handelsregister gelöscht. Stattdessen unterhält das ungarische Tochterunternehmen in Zukunft aussagegemäß lediglich eine Betriebsstätte in Deutschland.
II. Fragestellungen
Besteht eine Offenlegungspflicht für die inländische Zweigniederlassung in 2011 bzw. 2012?
Welcher Unterschied besteht zwischen einer Zweigniederlassung und einer Betriebsstätte?
Gibt es Möglichkeiten der Befreiung bzgl. der Offenlegungspflicht für inländische Zweigniederlassungen?
III. Lösungshinweise
1. Offenlegungspflicht
Die Offenlegungsvorschriften für Kapital- und bestimmte Personenhandelsgesellschaften nach § 325 HGB haben seit der pflichtgemäßen Verwendung des elektronischen Bundesanzeigers als Übermittlungsmedium erheblich an Gewicht gewonnen und sind für viele Gesellschaften Fluch und Segen zugleich. Fluch, da man von dem geschäftlichen Erfolg oder Misserfolg seiner Gesellschaft naturgemäß möglichst wenig Preis geben möchte, und Segen, weil man so E...