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Track 08 | Bilanzierung: Rückstellung für Nachbetreuung von Versicherungsverträgen
Der BFH hat zum wiederholten Male entschieden, dass eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden ist, wenn ein Versicherungsvertreter eine Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung einer Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhält. Der Nichtanwendungserlass des BMF aus dem Jahre 2006 ist damit nicht länger haltbar.
Erhält ein Versicherungsvertreter eine Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung einer Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Vertrages, ist eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof seine Auffassung aus dem Jahre 2004 jetzt bestätigt. Der Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahre 2006 ist damit nicht länger haltbar.
Das Urteil ist nicht nur für die Versicherungsvertreter unter Ihren Mandanten von großer Bedeutung, sondern auch für andere Unternehmer, die eine Nachbetreuung erbringen, z. B. für Optiker oder für Hörgeräte-Akustiker. Zudem sind einige grundlegende Hinweise des BFH zur Bildung von Rückstellungen bemerkenswert.
Bevor wir uns die Entscheidung des B...