BGH Beschluss v. - 1 StR 452/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gründe

Der Senat hat durch Beschluss vom die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).

Mit Schreiben vom hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.

Der Rechtsbehelf ist (jedenfalls) unbegründet. Es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Die Behauptung, der Senat habe seine Entscheidung "ohne Überprüfung" getroffen, ist unzutreffend und offensichtlich haltlos, wie schon die Verwerfung "mit einer Maßgabe" (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO) zeigt.

Dass der Beschluss des Senats, der auf Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts ergangen ist, keine Begründung enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. ).

Soweit der Verurteilte eine Befangenheit des Senats in den Raum stellt, ohne eine solche Besorgnis auch nur annähernd zu substantiieren, sind dafür keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Ohnehin kann im Verfahren nach § 356a StPO schon grundsätzlich nicht mehr die Befangenheit von an der rechtskräftigen Entscheidung des Senats beteiligten Senatsmitgliedern geltend gemacht werden, wenn - wie hier - die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt (vgl. u.a. = NStZ 2008, 53; = NStZ-RR 2009, 353; ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAD-96039