BGH Beschluss v. - IX ZR 238/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Bremen, 4 O 149/08 vom OLG Bremen, 2 U 7/09 vom

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt.

1. Die geltend gemachte Divergenz zum Senatsbeschluss vom (IX ZR 147/07, WM 2008, 2224 Rn. 9 f) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die erhobenen Beweise dahin gewürdigt, dass die Geschäftsführer der Gesellschaften die Beträge der Schuldnerin zur Verfügung stellten, damit diese die an sie gerichtete Rechnung des Beklagten bezahlen konnte. Danach handelte es sich gerade um keinen Fall, in dem der Gläubiger mit Fremdmitteln befriedigt wird, die nicht in das haftende Vermögen des Schuldners gelangt sind. Die Geldmittel waren vielmehr vor der Zahlung an den Beklagten in das Vermögen der Schuldnerin gelangt.

2. Das Berufungsgericht hat als unstreitig festgestellt, dass der Beklagte die Rechnung an die Schuldnerin stellte, dass die das Geld überbringende Zeugin W. Mitarbeiterin der Schuldnerin war und dass diese das Geld an einen Mitarbeiter des Beklagten übergab, woraufhin es der Beklagte als Zahlung der Schuldnerin verbuchte.

Diese Feststellungen, insbesondere die Stellung der Zeugin W. als damalige Mitarbeiterin der Schuldnerin, sind für das Revisionsverfahren bindend, weil kein Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt wurde (, WM 2010, 136 Rn. 11).

Die tatrichterliche Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Vorbringens der Parteien ist unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Das Grundrecht des Beklagten auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
QAAAD-96035