BGH Beschluss v. - 5 StR 427/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Dresden vom

Tenor

1.

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird der Verfall gemäß § 430 Abs. 1 i.V.m. § 442 Abs. 1 StPO von der Verfolgung ausgenommen, soweit er den Betrag von 780 € übersteigt; die hierwegen entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

2.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom dementsprechend nach § 349 Abs. 4 StPO dahingehend geändert, dass der Verfall von 780 € angeordnet ist.

3.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Das Landgericht hat übersehen, dass auch hinsichtlich der von H. erpressten 300 € der Verfall wegen Ersatzansprüchen des Opfers nicht angeordnet werden durfte (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). Im Hinblick darauf wird der Verfall insoweit von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 i.V.m. § 442 Abs. 1 StPO). Dass das Landgericht hinsichtlich der Tat zum Nachteil von V. ohne Begründung von Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO abgesehen hat (vgl. ), beschwert den Angeklagten nicht.

Fundstelle(n):
TAAAD-96021