BGH Urteil v. - 2 StR 195/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StGB § 73 Abs. 1 S. 2; StPO § 111i Abs. 2 S. 1, 3

Instanzenzug: LG Köln, vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, Diebstahls in drei Fällen und Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. In den Gründen des Urteils hat es ausgeführt, es habe versehentlich unterlassen, im Urteil Feststellungen gemäß § 111 i Abs. 2 Satz 1 und 3 StPO zu treffen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist teilweise begründet.

1.

Die zunächst als "Beschwerde" eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft (§ 300 StPO) ist zulässig und wirksam auf das Unterlassen von Feststellungen gemäß § 111 i Abs. 2 StPO beschränkt. Zwar ist eine ausdrückliche Beschränkung nur auf den Rechtsfolgenausspruch insgesamt erklärt worden; aus der Begründung ergibt sich aber unzweifelhaft, dass allein das Fehlen der Feststellungen angegriffen werden soll. Eine Rechtsmittelbeschränkung hierauf ist zulässig (Nack in KK-StPO 6. Aufl. § 111 i Rn. 17).

2.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte durch die am (Tat 1), (Tat 2) und zu nicht näher bestimmter Zeit nach dem (Tat 9) begangenen Eigentumsdelikte sowie weitere fünf nach dem begangene Taten (Taten 3 bis 7) gemeinsam mit anderen fremde Sachen im Gesamtwert von "mindestens 311.550,00 EUR" erlangt. Diese Gegenstände sind im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden.

Zutreffend hat das Landgericht (nachträglich) erkannt, dass insoweit grundsätzlich Feststellungen gemäß § 111 i Abs. 2 StPO im Urteil selbst zu treffen waren, weil Ansprüche von Verletzten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB einer Verfallsanordnung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73 a StGB entgegenstehen konnten. Da es das ihm für Ausnahmefälle eingeräumte Ermessen (vgl. BT-Drs. 16/700, S. 16) rechtsfehlerhaft nicht ausgeübt hat, war die Entscheidung insoweit aufzuheben.

Zutreffend hat aber der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass eine Feststellung hinsichtlich der durch die vor dem Inkrafttreten des § 111 i Abs. 2 i.d.F. des Gesetzes vom (BGBl I 2350) am begangenen Taten erlangten Vermögenswerte wegen des hier geltenden Rückwirkungsverbots (vgl. BGH NJW 2008, 1093; NJW 2008, 2131) nicht möglich ist. Insoweit war die Revision daher als unbegründet zu verwerfen.

3.

Die von der Revisionsführerin angeregte eigene Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 354 Abs. 1 StPO war nicht angezeigt. Der neue Tatrichter wird zunächst den genauen Wert des Erlangten sowie den Umfang sichergestellter und an die Geschädigten zurückgegebener Gegenstände (vgl. UA S. 10) festzustellen haben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
SAAAD-24730

1Nachschlagewerk: nein