BGH Beschluss v. - 5 StR 357/11

Beweiswürdigung im Strafverfahren: Nachteilige Würdigung später Einlassung des Angeklagten und Anforderungen an die Urteilsgründe

Gesetze: § 261 StPO, § 267 StPO

Instanzenzug: Az: 21 Ks 3/10 Urteil

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Zwar hat die Schwurgerichtskammer rechtsfehlerhaft den Angeklagten nachteilige Schlüsse daraus gezogen, dass sich diese erst in einem späten Stadium der Hauptverhandlung eingelassen haben (st. Rspr., vgl. etwa , BGHSt 20, 281, 283). Darauf beruht das Urteil jedoch nicht. Aus der Beweiswürdigung wird deutlich, dass die Schwurgerichtskammer ihre Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten tragend aus der Vielzahl sonstiger, diese schwer belastender Umstände gewonnen hat (unter anderem nahezu lückenlose Bewegungsbilder beider Angeklagter, Erpresseranrufe mit Mobiltelefonen der Angeklagten, DNA-Spur eines Angeklagten an der Bekleidung der Leiche, Teilgeständnis des Angeklagten S.     , Besitz beider Angeklagter an Gegenständen aus der Tatbeute). Dass das Landgericht den Einlassungen der Angeklagten höhere Beweisbedeutung beigemessen hätte, wenn es nicht auch auf das anfängliche Schweigen abgestellt hätte, kann ausgeschlossen werden. Denn es hat deren Aussagen inhaltlich umfassend gewürdigt und anhand der sonstigen Beweislage widerlegt; dabei durfte auch herangezogen werden, dass die Angeklagten ihr Aussageverhalten ersichtlich dem Verfahrensstand anpassten (vgl. , BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21).
2. Bei dieser Ausgangslage gefährden – nach dem eigenen Standpunkt der Schwurgerichtskammer zudem überflüssige (vgl. UA S. 170) – Ausführungen zu Ergebnissen von „Mantrailing“-Versuchen über rund 20 Druckseiten hinweg den Bestand des Urteils letztlich nicht durchgreifend. Der Senat weist allerdings angesichts der auch im Übrigen außerordentlich breiten Darlegungen des mehr als 180 Seiten umfassenden Urteils darauf hin, dass es nicht Aufgabe der Urteilsgründe ist, den Gang der Hauptverhandlung und vom Tatgericht angestellte Überlegungen in allen Einzelheiten und auch zu Nebensächlichkeiten vollständig wiederzugeben; es genügt, klar und bestimmt die maßgeblichen Gesichtspunkte hervorzuheben, die das Tatgericht zu seiner Überzeugung geführt haben (vgl. schon ; Beschluss vom – 5 StR 32/11 Rn. 21).
Basdorf                                  Schaal                                  Schneider
                        König                                    Bellay

Fundstelle(n):
EAAAD-96013