Kartellverwaltungssache: Prüfungsumfang im Kostenverfahren nach Erledigung des Rechtsstreits
Gesetze: § 35 Abs 1 S 1 Nr 1 GWB, § 78 GWB, § 91a Abs 1 S 1 ZPO
Instanzenzug: Az: VI-Kart 1/07 (V) Beschluss
Gründe
1I. Der Beteiligte zu 1, das Universitätsklinikum Greifswald, meldete beim Bundeskartellamt das Vorhaben an, von dem Beteiligten zu 5 die Mehrheit der Anteile an der Beteiligten zu 4, dem Kreiskrankenhaus W., zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben wurde vom Bundeskartellamt untersagt. Auf die Beschwerde des Universitätsklinikums hat das Beschwerdegericht die Untersagung aufgehoben, weil der in § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GWB vorgesehene Schwellenwert nicht überschritten sei. Dagegen hat sich das Bundeskartellamt mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde gewandt.
2Am erlaubte der Bundeswirtschaftsminister den Zusammenschluss nach § 42 GWB uneingeschränkt. Diese Erlaubnis ist im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestandskräftig geworden. Daraufhin haben die Beschwerdeführerin und das Bundeskartellamt die Beschwerde übereinstimmend für erledigt erklärt.
3II. Nach § 78 GWB i.V. mit § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist über die in beiden Instanzen entstandenen Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (, WuW/E 2207, 2208 - Lufthansa/f.i.r.s.t. Reisebüro; Beschluss vom - KVR 23/98, WuW/E DE-R 2161 Rn. 7). Dabei genügt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (, WuW/E DE-R 1783 Rn. 9 - Call-Option). Ist der Verfahrensausgang danach offen, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (, WuW/E DE-R 420 - Erledigte Beschwerde).
4So liegt der Fall hier. Der Ausgang des Verfahrens hätte entscheidend davon abgehangen, ob für die Prüfung der Schwellenwerte des § 35 Abs. 1 GWB bei den Umsatzerlösen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind, die Umsätze der Landeslotteriegesellschaft nur unter Abzug der Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen sind. Bei der gebotenen summarischen Prüfung ist nicht veranlasst, diese Frage, der das Beschwerdegericht zu Recht grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat, im Kostenverfahren nach § 91a ZPO zu klären. Denn es entspricht nicht dem Zweck der Entscheidung über die Kosten nach Erledigung des Rechtsstreits, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden (, NJW-RR 2004, 1219; Beschluss vom - II ZR 163/03, AG 2006, 666).
5Bleibt somit offen, ob die für die Fusionskontrolle maßgeblichen Schwellenwerte erreicht sind, ist auch ungewiss, welchen Ausgang das Verfahren im Falle seiner Fortsetzung genommen hätte. Unter diesen Umständen entspricht es billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Tolksdorf Meier-Beck Kirchhoff
Löffler Bacher
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FAAAD-95995