BGH Beschluss v. - EnVR 46/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Nachdem das Beschwerdeverfahren durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen zum Abschluss gebracht worden ist, hat der Senat über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. , WuW/E DE-R 3465 Rn. 3 mwN). Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Die Gerichtskosten sowie die Kosten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sind gemäß deren übereinstimmendem Antrag zu verteilen.

2 In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 € festgesetzt.

Fundstelle(n):
HAAAE-50266