BGH Beschluss v. - 2 StR 376/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Darmstadt vom

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Vollziehung von einem Jahr und einem Monat der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts die sich zutreffend aus den Urteilsgründen ergebende Dauer des Vorwegvollzugs der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der sich anschließenden Unterbringung im Tenor berichtigt, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft die vom Beschwerdeführer bereits erlittene Untersuchungshaft von dem vorweg zu vollstreckenden Teil der Strafe in Abzug gebracht hatte (vgl. ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAD-95964