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Besprechungsergebnis v.

Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 08./09.06.2011

1. Änderung der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Absatz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV); hier: Einführung eines Abgabegrundes für einen besonderen Meldetatbestand in der Unfallversicherung

In den Besprechungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 23./ und 23./ wurde festgestellt, dass es einmalig gezahlte Arbeitsentgelte gibt, die lediglich in der Unfallversicherung beitrags- und meldepflichtig sind. Bisher lösten diese Sachverhalte aufgrund der nicht vorliegenden Meldepflicht in der übrigen Sozialversicherung in den systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen keine Entgeltmeldungen aus. Um auch diese Entgelte über das DEÜV-Meldeverfahren in den maschinellen Lohnnachweis einfließen zu lassen, ist der separate Abgabegrund (GD) 91 für die Unfallversicherung einzuführen.

Beispiel:

Das Beschäftigungsverhältnis endet zum .

Der Arbeitnehmer erhält nachträglich ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im April 2012.

GSV: keine Entgeltmeldung erforderlich

UV: Sondermeldung UV (GD 91) – Meldezeitraum bis

Die gesetzliche Grundlage zur Abgabe einer Sondermeldung für a...

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