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Risikomanagement nach KonTraG
I. Einführung
Grundsätzlich neu im Rahmen des KonTraG (vgl. BBK F. 15 S. 1069) ist die Einführung eines Risikomanagements in den Unternehmen. Abstrakt dargestellt zeichnet sich ein Risikomanagementsystem durch die gleichartige Anwendung von unternehmensweiten Grundsätzen und Richtlinien auf allen Unternehmensebenen hinsichtlich der erkannten Risiken aus. Teilweise wird auch vom Aufbau einer risikobewussten Unternehmenskultur gesprochen.
§ 91 Abs. 2 AktG, der ein Risikomanagementsystem für börsennotierte AG zwingend vorschreibt, verlangt: ”Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen frühzeitig erkannt werden.” Die Gesetzesbegründung schreibt dazu: ”Zu den den Fortbestand der Gesellschaft gefährdenden Entwicklungen gehören insbesondere
risikobehaftete Geschäfte,
Unrichtigkeiten der Rechnungslegung,
Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften,
die sich auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft oder des Konzerns wesentlich auswirken. Die Maßnahmen interner Überwachung sollen so eingerichtet sein, dass solche Entwicklungen frühzeitig, also zu einem Zeit...