BGH Beschluss v. - IX ZA 97/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Berlin, 10 O 162/11 vom KG Berlin, 24 W 48/11 vom KG Berlin, 24 W 48/11 vom

Gründe

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

Die vom Antragsteller angekündigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Entscheidung über die Gehörsrüge des Antragstellers ist unzulässig, weil diese Entscheidung durch unanfechtbaren Beschluss ergeht (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO).

Fundstelle(n):
WAAAD-95505