Revisionsrüge einer Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Strafverfahren: Notwendige Darlegungen bei geändertem Zugang zum Gerichtsgebäude und Schwierigkeiten eines Verteidigers beim Wiederzutritt nach einer Verhandlungspause
Gesetze: § 169 S 1 GVG, § 338 Nr 6 StPO
Instanzenzug: LG Lübeck Az: 7 KLs 28/10 Urteil
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
21. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
3a) Die Rüge der Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nach § 338 Nr. 6 StPO ist jedenfalls unbegründet.
4Nach dem Revisionsvorbringen hat das Landgericht am mindestens „in der Zeit von 15.30 Uhr bis zum Schluss der Verhandlung“ unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt, weil der Haupteingang des Gerichts ab diesem Zeitpunkt verschlossen gewesen sei. Insbesondere die Urteilsverkündung sei in diesem Zeitraum erfolgt. Der Verteidiger habe nach den Schlussvorträgen und dem letzten Wort des Angeklagten in der sich anschließenden Unterbrechung der Hauptverhandlung das Gerichtsgebäude durch den einzigen Zu- und Eingang verlassen. Er sei von Geschäftsstellenmitarbeiterinnen gewarnt worden, die Tür ins Schloss fallen zu lassen, weil sie sich von außen nicht öffnen lasse. Als er zum Gerichtsgebäude zurückgekehrt sei, habe er die Zugangstür verschlossen vorgefunden. Durch Klopfen und Gestikulieren habe er eine weibliche Person auf sich aufmerksam machen können, die ihn dann in das Gerichtsgebäude eingelassen habe; er selbst habe den übrigen Verfahrensbeteiligten kurz vor der Fortsetzung der Verhandlung Einlass gewährt.
5Das Hauptverhandlungsprotokoll weist aus, dass die Sitzung um 15.32 Uhr nach dem letzten Wort des Angeklagten zum Zweck der Urteilsberatung unterbrochen und um 16.30 Uhr mit der Urteilsverkündung fortgesetzt wurde. Die Hauptverhandlung war um 16.37 Uhr beendet.
6Nach der Stellungnahme des Präsidenten des war der Zugangsbereich zum Gericht im Zeitpunkt der Hauptverhandlung aufgrund von Baumaßnahmen verlegt worden. Der Eingangsbereich war mit einer Klingel und Gegensprechanlage versehen. Die Öffnung erfolgte durch die Pförtnerloge. Die Öffnungszeiten waren aus Sicherheitsgründen bis 15.30 Uhr begrenzt. Die in der Pförtnerloge eingesetzten Personen hatten die Anweisung, die Öffentlichkeit trotz verschlossener Tür sicherzustellen, sofern öffentliche Sitzungen über 15.30 Uhr hinaus andauern oder stattfinden. Dies wurde dadurch erreicht, dass der zuständige Pförtner die Außentür für die Dauer der öffentlichen Sitzung im Blick hatte, damit jederzeit Personen, die an einer stattfindenden öffentlichen Sitzung teilnehmen wollten, Einlass gewährt werden konnte.
7Eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (§ 338 Nr. 6 StPO) ist hierdurch von der Revision nicht hinreichend belegt. Die Hauptverhandlung war zum Zeitpunkt, als der Verteidiger bemerkte, dass die Zugangstür zum Gerichtsgebäude geschlossen war, bereits zum Zwecke der Urteilsberatung unterbrochen. Es ist von der Revision nicht dargetan, dass ein Einlass ab Unterbrechung der Hauptverhandlung nach 15.32 Uhr nicht mehr möglich war. Der Umstand, dass die Zugangstür, wenn sie geschlossen wurde, von außen nicht mehr ohne weiteres geöffnet werden konnte, begründet für sich allein keine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes; hinzukommen muss, dass bei noch fortdauernden öffentlichen Sitzungen trotz der getroffenen Vorkehrungen ein Zugang zum Gerichtsgebäude tatsächlich nicht möglich war, im vorliegenden Fall etwa, dass nach Betätigung der vorhandenen Klingel Einlassbegehrenden die Eingangstür nicht geöffnet wurde. Derartiges wird von der Revision nicht vorgetragen.
8Die Rüge wäre jedoch auch deshalb unbegründet, weil die Revision nicht darlegt, dass das Gericht etwaige tatsächliche Hindernisse, die eine Teilnahme der Öffentlichkeit an der Hauptverhandlung beeinträchtigten, bemerkt hat oder hätte bemerken müssen (vgl. , BGHSt 21, 72 mwN). Das Gericht konnte sich ohne gegenteilige Anzeichen darauf verlassen, dass der Einlass der Öffentlichkeit nach 15.30 Uhr zu noch andauernden Hauptverhandlungen durch Beachtung der Anweisung des Präsidenten des Landgerichts an die Bediensteten sichergestellt war.
9b) Die Aufklärungsrüge ist unzulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision das fachärztliche Attest nicht mitteilt, aufgrund dessen sich das Gericht zu weiterer Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen.
102. Auch die Sachrüge versagt.
11Die Revision deckt keine Fehler in der Beweiswürdigung betreffend die Tatfolgen auf. Die Urteilsfeststellungen belegen angesichts der Beteiligung des Angeklagten an der Tatplanung und -ausführung sowie aufgrund der anschließenden Beuteteilung hinreichend seine mittäterschaftliche Stellung. Die Strafzumessung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Versagung einer Strafrahmenmilderung nach § 46b StGB trotz geleisteter Aufklärungshilfe hält sich im Rahmen des tatgerichtlichen Ermessens. Der Konsum von Marihuana vor Tatplanung und -begehung durch den Angeklagten erforderte nicht eine Erörterung der Voraussetzungen des § 21 StGB (vgl. mwN).
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König Bellay
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
HFR 2012 S. 331 Nr. 3
NJW 2011 S. 3800 Nr. 52
YAAAD-95484