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Zur Prüfung von Aktivierungshilfen
Der Beitrag will das Spezifische der einzelnen Aktivierungshilfen aus der
Perspektive eines Abschlußprüfers herausarbeiten: Welche
Besonderheiten bestehen bei der Bestands-, Ausweis- und Bewertungsprüfung?
Daneben wird mehr im generellen untersucht, welche Konsequenzen die
einheitliche Wirkungsweise von Aktivierungshilfen für die Prüfung
hat: Inwieweit ergeben sich aus der Funktion Gemeinsamkeiten?
I. Begriff, Arten und Funktion von Aktivierungshilfen
Aktivierungshilfen setzen Ansatzwahlrechte voraus. Man benutzt den Begriff allerdings nicht für das Aktivierungswahlrecht nach § 250 Abs. 1 Satz 2 HGB, das dazu dient, eine Anpassung der Handels- an die Steuerbilanz zu ermöglichen. Als Aktivierungshilfen gelten nur Ansatzwahlrechte, die ein Abgehen von sonst herrschenden Normen gestatten: Es wird ein Ansatz zugelassen, der ohne ausdrückliche Regelung verboten wäre.
Eine
Art
solcher Aktivierungshilfen ist das in § 269 HGB als
Bilanzierungshilfe bezeichnete Wahlrecht,
Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des
Geschäftsbetriebs
zu aktivieren. Das Wahlrecht bezieht sich auf Ausgaben zum Aufbau und Ausbau
der Innen- und Außenorganisation. Im einzelnen fallen darunter Ausgaben
fü...