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BBK Nr. 1 vom Seite 25 Fach 26 Seite 1086

Grundlagen des Anlagencontrolling

von Dipl.-Betriebsw. Jochen Langenbeck, Bochum

I. Organisatorische Eingliederung

Das Anlagencontrolling hat eine dezentrale, abteilungsübergreifende Funktion. Die Arbeiten sind verteilt auf Beschaffung, Haustechnik, Anlagen-Kostenrechnung, Anlagen-Leistungsrechnung, Anlagenbuchhaltung und Bilanzbuchhaltung. Die Koordination und die Bündelung des Berichtswesens ist Aufgabe des zentralen Controllers. Die meisten Ausgangsdaten steuert die Anlagenbuchhaltung in mehr oder weniger aufbereiteter Form bei.

II. Begriff des Anlagevermögens

Zum Anlagevermögen gehören alle Vermögensgegenstände, die aus dem Kenntnisstand am Bilanzstichtag dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB, R 32 Abs. 1 Satz 1 EStR). Solche Vermögensgegenstände, die am Bilanzstichtag nicht mehr dazu bestimmt sind, dauernd im Betrieb zu verbleiben (R 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 EStR), sind Teil des Umlaufvermögens (Posten B.II.4 sonstige Vermögensgegenstände in der Bilanz nach § 266 Abs. 2 HGB). Ein am Bilanzstichtag bereits abgemeldeter Lieferwagen, für den ein Käufer gesucht wird, gehört deshalb nicht mehr zum Anlagevermögen, sondern zum Umlaufvermögen.

III. Aufgabe und Bedeutung des Anlagencontrollings

Das Sachanlagevermögen macht in Industriebetrieben zwisch...

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