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Umsatzsteuer | Verkauf zahlungsgestörter Forderungen
Ein Wirtschaftsteilnehmer, der auf eigenes Risiko zahlungsgestörte Forderungen zu einem unter ihrem Nennwert liegenden Preis kauft, erbringt laut keine entgeltliche Dienstleistung i. S. von Art. 2 Nr. 1 der 6. EG-RL und übt auch keine wirtschaftliche Tätigkeit aus, sofern die Differenz zwischen dem Nennwert dieser Forderungen und deren Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der betreffenden Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Übertragung widerspiegelt. Damit widerspricht der EuGH dem zur Umsetzung des EuGH-Urteils v. 26. 6. 2003 - Rs. C-305/01, MKG-Kraftfahrzeug-Factoring-GmbH (BStBl 2004 II S. 688) erlassenen (BStBl 2004 I S. 737).