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Mietrecht | Höhere Betriebskostenvorauszahlungen nur bei konkret absehbaren Kostensteigerungen zulässig
Eine Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen der Mieter ist nur dann angemessen i. S. von § 560 Abs. 4 BGB, wenn sie auf absehbar tatsächlich entstehenden (Mehr-)Kosten im laufenden Abrechnungsjahr basiert. Für einen abstrakten „Sicherheitszuschlag” von 10 %, der nicht durch konkret zu erwartende Kostensteigerungen einzelner umlagefähiger [i]Zu Abrechnungsfehlern s. Both NWB 38/2010 S. 3053Betriebskosten belegt wird, sieht der BGH keine Grundlage. Basis für die Erhöhung der Vorauszahlungen durch den Vermieter ist zudem stets nur die letzte Betriebskostenabrechnung.