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Vorsteuer aus Beratungsleistungen bei Anteilsveräußerung
Vermeidung einer Kostenbelastung durch Vorsteuerabzug
[i]BFH, Urteil v. 27. 1. 2011 - V R 38/09 NWB HAAAD-62805 Im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Beteiligung nimmt der Veräußerer regelmäßig Beratungsleistungen in Anspruch. Die Beratungsleistungen von Investmentbanken und Berufsträgern wie Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern unterliegen [i]Behrens, NWB 17/2011 S. 1422 regelmäßig der Umsatzsteuer von 19 %, wenn die Beratungsleistung an die deutsche Betriebsstätte eines deutschen oder ausländischen Unternehmens erbracht wird. Die Vorsteuerbeträge, die auf diese Beratungsleistungen entfallen, stellen eine definitive Kostenbelastung für den Veräußerer dar, wenn er die Vorsteuer nicht selbst in Abzug bringen kann. Der BFH hat sich in einem Urteil v. - V R 38/09 NWB HAAAD-62805 mit der Frage befasst, ob der Veräußerer die Vorsteuerbeträge aus Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung abziehen kann. In dem entschiedenen Einzelfall wurde der Vorsteuerabzug wegen des Zusammenhangs mit der Veräußerung der Beteiligung abgelehnt. In bestimmten Fällen kann eine definitive Vorsteuerbelastung aus den Beratungsleistungen aber weiterhin vermieden werden.
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