Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vorsteuer aus Beratungsleistungen bei Anteilsveräußerung
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3838 Im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Beteiligung nimmt der Veräußerer regelmäßig Beratungsleistungen in Anspruch. Die Beratungsleistungen von Investmentbanken und Berufsträgern unterliegen regelmäßig der Umsatzsteuer von 19 %. Der Beitrag stellt die verschiedenen Konstellationen der Anteilsveräußerung dar und zeigt auf, in welchen Fällen der Veräußerer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
Anteilsveräußerung als steuerbarer Umsatz: [i]Bei Option: Vorsteuerabzug möglichHandelt es sich bei der Anteilsveräußerung wie regelmäßig um einen steuerbaren und steuerbefreiten Umsatz, ist der Vorsteuerabzug grds. ausgeschlossen. Liegt ein steuerfreier Umsatz vor, kann der Veräußerer diese Konsequenz aber vermeiden, wenn die Option zur Umsatzsteuer möglich ist (Erwerber muss für sein Unternehmen erwerben, was bei einer reinen Finanzholding nicht möglich ist), er diese Option ausübt und der Erwerber bereit ist, die Umsatzsteuer zu zahlen.
Anteilsveräußerung als Geschäftsveräußerung im
Ganzen: [i]Bei Geschäftsveräußerung im Ganzen,
Vorsteuerabzug grds. möglichStellt die Anteilsveräußerung eine
sog. Geschäftsveräußerung im Ganzen dar, kann der Veräußerer die auf
diesbezügliche Beratungsle...