Der optimale Kurzvortrag
6. Aufl. 2011
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Thema 27 Firma eines Kaufmanns
Einleitung
- Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs. 1 HGB); betriebswirtschaftlich: Marketinginstrument 
- Nichtkaufleute i. S. des § 1 Abs. 2 HGB haben keine Firma, allenfalls eine Geschäftsbezeichnung 
- Abgrenzung zur „Marke„: rechtlich besonders geschütztes Zeichen zur Kennzeichnung eines Produkts 
Hauptteil
- Firmenwahrheit - Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen; darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist, § 18 HGB - Firmenrecht rechtsformunabhängig, maßgebend grds. §§ 17, 18 HGB; Einzelgesetze regeln lediglich Rechtsformzusätze (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB – Kaufmann; § 19 Abs. 1 Nr. 2 HGB – OHG; § 19 Abs. 1 Nr. 3 HGB – KG; § 2 PartGG – Partner; §§ 4 und 5a GmbHG – GmbH; § 4 AktG – AG) - Phantasiefirmen möglich, § 18 HGB; Grenze bei Irreführung, unpräzisen Begriffen (z. B. Gattungsbezeichnung „Bäckerei OHG„) 
- Firmenkontinuität (Firmenbeständigkeit)