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KSR Nr. 11 vom Seite 2

Praxiswert einer Arztpraxis

Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt ist im Regelfall im Praxiswert enthalten

Joachim Moritz

Der VIII. BFH-Senat hat entschieden, dass in Fällen, in denen sich der für eine Arztpraxis mit Vertragsarztsitz zu zahlende Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert orientiert, in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten ist.

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Problemstellung

Dass es sich beim Praxiswert um ein immaterielles Wirtschaftsgut handelt, bedarf keiner weiteren Diskussion. In Rechtsprechung und Schrifttum ist auch geklärt, dass der derivative, d. h. der entgeltlich erworbene Praxiswert, ein abnutzbares Wirtschaftsgut darstellt, das gem. § 5 Abs. 2 EStG mit den Anschaffungskosten anzusetzen ist und auf das AfA vorzunehmen sind (vgl. Schmidt/Wacker, EStG, 30. Aufl., § 18 Rz 200, 202 m. w. N.), wohingegen der selbst geschaffene (originäre) Praxiswert nicht abgeschrieben werden darf. Diese Unterscheidung basiert darauf, dass der Praxiswert auf dem persönlichen Vertrauensverhältnis der Mandanten zum beratenden Praxisinhaber beruht und nicht das Ergebnis unternehmerischer Organisationsleistungen ist (, BStBl 1991 II S. 595; Blümich/Ehmcke, § 6 EStG Rz 770 m. w. N.). Dem entspricht auch § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB (vgl. Crezelius in Kirchhof, ...

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