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Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG vs. Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2a GewStG
Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG
[i]Bereits die Absicht zur Erzielung von teilweise steuerfreien Beteiligungseinnahmen führt zum TeilabzugsverbotDurch das Jahressteuergesetz 2010 v. (BGBl 2010 I S. 1768) wurde das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG verschärft bzw. präzisiert. Nach geltender Fassung dieser Norm führt bereits die Absicht zur Erzielung von teilweise steuerfreien Beteiligungseinnahmen zur Anwendung des Teilabzugsverbots auf korrespondierende Aufwendungen. Die Gesetzesänderung hat ihren Ursprung in der BFH-Rechtsprechung, wonach einnahmenlose Veräußerungs- bzw. Aufgabeverluste i. S. des § 17 Abs. 1 bzw. 4 EStG (bis zum Veranlagungszeitraum [i]Grund für Gesetzesänderung war die BFH-Rechtsprechung2010) steuerlich in voller Höhe geltend gemacht werden konnten (vgl. , BStBl 2010 II S. 220 sowie , BStBl 2010 II S. 627). Der gesamte Verlustbetrag wurde (bis zum Veranlagungszeitraum 2010) auch dann berücksichtigt, wenn bei objektiv wertlosen Anteilen ein symbolischer Kaufpreis vereinbart wurde oder wenn zwar die Anteile Einnahmen vermittelt haben, für diese jedoch das Anrechnungsverfahren galt (vgl. NWB DAAAD-87498 und IX R 28/10 NWB UAAAD-89821). Hat der Veräußerungspreis nicht einen lediglich symbolischen Charakter, kommt das Teilabzugsverbot (auch bei Veräußerungen vor 2011) selbst dann zur Anwendung, wenn im Rahmen der ...BStBl 2011 II S. 785