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Keine Steuerfreiheit für Gefahrenzulagen
Mit hat der BFH in der Sache VI R 6/09 NWB XAAAD-94388 entschieden, dass es von Verfassungs wegen nicht geboten ist, die Steuerbefreiung für Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, auf Gefahrenzulagen und Zulagen im Kampfmittelräumdienst auszudehnen.
Im Streitfall war der Kläger im Kampfmittelbeseitigungsdienst tätig. Seine Tätigkeit besteht im Auffinden, Entfernen und Beseitigen von Kampfmitteln jeder Art einschließlich Minen. Der Kläger erhielt im Streitjahr neben seinem Grundgehalt eine Zulage „Kampfmittelräumdienst” von insgesamt 10.675,92 € sowie zusätzlich eine Gefahrenzulage für die tatsächliche Räumung einer Bombe in Höhe von einmalig 567,53 €. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung unterwarf das Finanzamt sämtliche Zulagen der Einkommensteuer. Dagegen machte der Kläger im Einspruchsverfahren im Ergebnis erfolglos geltend, dass die Steuerbefreiung für Sonntags-, Nacht- und Feiertagszuschläge in verfassungskonformer Auslegung des § 3b EStG auf Gefahrenzuschläge der vorliegenden Art zu erstrecken sei. Die besondere Erschwernis, mit der die Steuerbefreiung für Sonntags-, Nacht- und Fe...