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Einkommensteuer | Auflösung einer Ansparrücklage bei fehlender Existenzgründereigenschaft
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Geht das Finanzamt bei einem Steuerpflichtigen, der eine freiberufliche Praxis übernommen und eine Ansparabschreibung gebildet hat, rechtsirrig davon aus, der Steuerpflichtige sei Existenzgründer i. S. des § 7g Abs. 7 EStG 1997, erkennt es diesen Irrtum aber später, kann es die Veranlagungen für die Vorjahre gem. § 174 Abs. 3 AO ändern und die Rücklage gem. § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 bereits nach zwei Jahren auflösen. (2) Eine Ansparrücklage, welche die Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 EStG 1997 nicht erfüllt, fällt unter den Tatbestand des § 7g Abs. 3 EStG 1997.
Die Entscheidung beruht auf den bekannten Rechtsgrundsätzen der Anwendung des § 174 Abs. 3 AO. Danach darf eine bestandskräftige Steuerfestsetzung bekanntlich geändert werden, wenn ein bestimmter Sachverhalt zunächst zu Unrecht nicht berücksichtigt worden ist, in...