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Arbeitsrecht | Ermessen des Arbeitgebers bei Verlängerung der Elternzeit eingeschränkt
Arbeitnehmer(innen), die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, müssen gegenüber ihrem Arbeitgeber erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit nehmen wollen. Die damit festgelegte Elternzeit kann der Arbeitnehmer gem. § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG nur verlängern, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Bei seiner Entscheidung darüber ist der Arbeitgeber allerdings im Rahmen billigen Ermessens (§ 315 Abs. 3 BGB) gebunden und nicht bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs frei. Im Streitfall hatte die Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen die Verlängerung unmittelbar im Anschluss an die ersten beiden Jahre Elternzeit beantragt; [i]Zur Elternteilzeit s. Feddersen, NWB 19/2009 S. 1427die Ablehnung und anschließende Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens hob das BAG auf. In der Sache muss das LAG nun erneut entscheiden.