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Bilanzierung von latenten Steuern (deferred taxes) nach IAS 12 (rev. 2000)
– Teil B: Ausweis und Bilanzanalyse –
V. Ausweis
1. Bilanz- und Erfolgsausweis
Sollten latente Steuern bilanziert werden, muss ihr Ausweis von tatsächlichen Steueransprüchen bzw. -schulden getrennt erfolgen (IAS 12.69). Dabei sind latente Steuern als langfristige Positionen zu zeigen, wenn im Abschluss zwischen kurz- und langfristigen Vermögenswerten (assets) und Schulden (liabilities) unterschieden wird (IAS 12.70). Des Weiteren werden Saldierungen von latenten Steueransprüchen und -schulden grundsätzlich verboten. Ausgenommen bleiben aber latente Steueransprüche und -schulden gegenüber derselben Steuerbehörde, deren Aufrechnung in späteren Geschäftsjahren möglich und beabsichtigt ist. In diesem Fall ist eine Saldierung von latenten Steuerpositionen zwingend (IAS 12.74).
Generell sind alle Veränderungen von latenten Steuern erfolgswirksam auszuweisen. Sollten allerdings latente Steuern aus erfolgsneutralen Sachverhalten resultieren, muss ihre Gegenbuchung ebenfalls erfolgsneutral erfolgen (IAS 12.58). Insbesondere sind latente Steuern in folgenden Fällen erfolgsneutral auszuweisen:
(1) latente Steuern, die aus Neubewertungen von Vermögenswerten (assets) resultieren (IAS 12.62a),
(2) latent...