Eigenheimzulage gemäß § 17 EigZulG für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen an der Wohnungsgenossenschaft Saxonia e. G
Aussetzung der Vollziehung
Bezug:
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Das Finanzamt für Körperschaften III hat mit Bescheid vom eine einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO für die Wohnungsgenossenschaft Saxonia durchgeführt. Danach erfüllt die Saxonia nicht die Anforderungen an eine Genossenschaft im Sinne des § 17 EigZulG.
Aus diesem Grund war in allen Fällen, in denen eine Eigenheimzulage für die Anschaffung von Anteilen an der Saxonia gewährt wurde, die Festsetzung ab dem Erstjahr nach § 165 Abs. 2 AO bzw. gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO aufzuheben und die zu Unrecht ausgezahlte Eigenheimzulage zurückzufordern.
Gegen den Feststellungsbescheid hatte die Saxonia Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt. Der Einspruch war mit Einspruchsentscheidung vom als unbegründet zurückgewiesen worden. Die Aussetzung der Vollziehung war mit Bescheid vom abgelehnt worden. Die Saxonia hatte mit Schreiben vom einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheides nach § 69 Abs. 3 FGO beim FG Berlin gestellt. Diesen hatte das als unbegründet zurückgewiesen.
Die Saxonia hatte die vom FG zugelassene Beschwerde beim BFH eingelegt. hatte der BFH den FG-Beschluss aufgehoben und die Vollziehung des Bescheids über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Voraussetzungen des § 17 EigZulG vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ausgesetzt. Das Finanzamt für Körperschaften III hat den BFH-Beschluss mit Bescheid vom umgesetzt.
Danach war in allen Fällen, in denen Rückforderungsbeträge offen waren, Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. In den Fällen, in denen die Eigenheimzulage bereits an das Finanzamt zurückgezahlt wurde, war die Vollziehung aufzuheben und die Eigenheimzulage wieder zu erstatten.
Eine Neufestsetzung der Eigenheimzulage kam aufgrund des BFH-Beschlusses zur Aussetzung der Vollziehung jedoch nicht in Betracht, da das Hauptsacheverfahren bisher noch beim FG Berlin-Brandenburg unter dem Az. 2 K 2248/05 anhängig war.
Mit Urteil vom hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg nunmehr in der Hauptsache entschieden und die Klage der Wohnungsgenossenschaften SAXONIA e. G. abgewiesen.
Die Wohnungsgenossenschaft SAXONIA e. G. hatte gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin Brandenburg beim BFH Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. IX B 171/10).
Der BFH hat die Beschwerde mit Beschluss vom als unbegründet zurückgewiesen.
Die Genossenschaft erfüllt demnach endgültig nicht die nach § 17 EigZulG an eine Genossenschaft gestellten Voraussetzungen.
Die Bearbeitung bislang ruhend gestellte Einspruchsverfahren kann wieder aufgenommen werden.
Das Finanzamt für Körperschaften III (Berlin) hatte die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Voraussetzungen des § 17 EigZulG für die Wohnungsgenossenschaft SAXONIA e. G. mit Wirkung vom aufgehoben. Mit Schreiben vom stellte die SAXONIA e. G. einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheides. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt für Körperschaften II mit Bescheid vom ab. Ein Einspruch gegen die Ablehnung der AdV liegt nach derzeitigem Stand (Sept. 2011) nicht vor. Aufgrund der o. g. Entscheidung des BFH in der Hauptsache vom sind die bisher gewährten Aussetzungen der Vollziehung aufzuheben.
OFD Münster v. - akt. Kurzinfo EigZulG
4/2007
Fundstelle(n):
TAAAD-94401