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Die Ausschlagung der beschwerten Erbschaft durch den Pflichtteilsberechtigten
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB DAAAD-94201 Durch das Anfang 2010 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts wurde u. a. der in der Praxis stark kritisierte § 2306 BGB neu gefasst und dabei stark vereinfacht. Wird einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil zugewendet, der mit einer Nacherbeneinsetzung, einer Testamentsvollstreckung oder einer Teilungsanordnung beschränkt oder durch ein Vermächtnis oder eine Auflage beschwert ist, kam es bislang für ein Ausschlagungsrecht darauf an, ob der zugewandte Erbteil größer als der Pflichtteil war oder nicht. In der Praxis war dies aufgrund komplizierter Berechnungen meist schwierig zu entscheiden. Seit dem gilt das Wahlrecht des § 2306 BGB unabhängig von der Höhe des hinterlassenen Erbteils. Für Erbfälle, die vor diesem Stichtag eingetreten sind, ist jedoch nach wie vor noch das alte Recht anzuwenden. In bestimmten Konstellationen kann die Ausschlagung und Geltendmachung des Pflichtteils taktisch und ökonomisch sinnvoll sein.
Eine ausführliche Fassung finden Sie in
Bisherige Regelung des § 2306 BGB
[i]Frühere RechtslageBisher war zu differenzieren, wie hoch der dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassene belastete Erbteil war. War der belas...