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Umsatzsteuer | Steuerfreiheit infektionshygienischer Leistungen eines Arztes
Infektionshygienische Leistungen eines Arztes, die dieser für andere Ärzte und/oder Krankenhäuser erbringt, damit diese ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der für sie nach dem Infektionsschutzgesetz bestehenden Verpflichtungen erbringen, sind nach dem als Heilbehandlungsleistung nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei.
Bedeutsam ist die Klarstellung, dass die Steuerbefreiung für ärztliche Leistungen nicht unabdingbar auf Leistungen für den einzelnen Patienten beschränkt ist. Leistungen − auch Beratungsleistungen −, die Ärzten, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen unmittelbar zur Unterstützung ihrer Heilbehandlungen erbracht werden, sind auch dann begünstigt, wenn sie keinen Bezug zu einem konkreten Krankheitsfall haben.