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Zivilprozessrecht | Heilung von Mängeln bei Auslandszustellung
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften dem Empfänger zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es tatsächlich zugegangen ist (Heilung von Zustellungsmängeln, § 189 ZPO). Diese Vorschrift ist auch anwendbar bei einer Auslandszustellung (hier: in den USA) nach dem Haager Zustellungsübereinkommen (HZÜ), wenn zwar dessen Anforderungen gewahrt sind, bei der Zustellung jedoch Formvorschriften des Zustellungsstaates verletzt wurden. Zwar fänden, so der BGH, bei einer Auslandszustellung nach dem HZÜ die Zustellungsvorschriften des ersuchten Staates Anwendung, so dass auch dessen Heilungsvorschriften herangezogen werden könnten. Sieht das Recht des Zustellun...