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Kein Ausschluss der Insolvenzanfechtung durch harte Patronatserklärung
Eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger Befriedigung gewährt hat, kann vom Insolvenzverwalter angefochten werden, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag vorgenommen worden ist, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Gläubiger dies wusste (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO). Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen (§ 130 Abs. 2 InsO). Dieser Tatbestand ist auch erfüllt, wenn auf ein debitorisch geführtes Girokonto der späteren Insolvenzschuldnerin im genannten Zeitraum Einzahlungen geleistet werden und die Bank diese Gutschrift wie üblich mit dem Saldo verrechnet und insoweit ihre eigene Forderung befriedigt. Weder die Zahlungsunfähigkeit noch die Kenntnis der Bank davon werden dadurch aus...